Erwägungen
Der Generalprokurator des Kantons Bern erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, welches [A.] der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden hatte. Der Generalprokurator vertrat die Auffassung, dass [A.] sich der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG schuldig gemacht habe, da er gewerbsmässig gehandelt und einen grossen Umsatz erzielt habe. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der von [A.] in einem Zeitraum von drei Monaten erzielte Umsatz von CHF 78'000 als "gross" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist und damit eine qualifizierte Widerhandlung vorliegt.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: - [A.] hat offensichtlich gewerbsmässig gehandelt, indem er den Handel mit Cannabisprodukten durch Übernahme, Einrichtung und Betrieb eines Ladengeschäfts auf Dauer gestellt hat. - Das Kriterium des "grossen Umsatzes" hat selbständige, den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit beschränkende Bedeutung. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung und Literatur ist ein Umsatz ab CHF 100'000 als "gross" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG zu qualifizieren. Der von [A.] erzielte Umsatz von CHF 78'000 in drei Monaten erfüllt dieses Kriterium somit nicht. - Der Zeitraum, in dem…