Erwägungen

[A.] (Kläger) war von Mitte Juni 1997 bis Ende Juni 1999 als Monteur bei der [X. AG] (Beklagte) angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Gewerkschaft im Namen des Klägers geltend, dass ihm in Verletzung des allgemeinverbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe (LGAV Metallgewerbe) kein 13. Monatslohn ausbezahlt, zu wenig Ferien gewährt und für Überstunden kein Lohn ausgerichtet worden sei. Die Beklagte verweigerte die Nachzahlung mit der Begründung, sie sei dem LGAV Metallgewerbe nicht unterstellt.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Klage ab, da es den Betrieb der Beklagten nicht als dem LGAV Metallgewerbe unterstehend erachtete. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass für die Anwendbarkeit des LGAV Metallgewerbe entscheidend ist, ob die Beklagte in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu den am GAV beteiligten Unternehmen steht. Die Montage von Storen und Sonnenschutzsystemen, die den Hauptteil der Tätigkeit der…