Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde für die direkte Bundessteuer 1991/92 zunächst auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 640'300.-- veranlagt. Nach Einsprache setzte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare Einkommen auf Fr. 392'100.-- fest. Gegen diesen Entscheid gelangten die Eheleute an die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, die das steuerbare Einkommen schliesslich auf Fr. 581'800.-- erhöhte. Dagegen erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rekurskommission den Beschwerdeführer vor ihrer beabsichtigten reformatio in peius, also der Erhöhung des steuerbaren Einkommens zu dessen Nachteil, hätte anhören müssen. Dies ergibt sich aus Art. 143 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 110 Satz 2 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Eine solche Anhörung dient dazu, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor die letztinstanzliche kantonale Behörde entscheidet.
Da die Rekurskommission den Beschwerdeführer nicht vorgängig angehört hatte, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies führt unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das…