Erwägungen
Der schweizerische Staatsangehörige [X.] wurde vom Landgericht Augsburg in Deutschland wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, vorsätzlichen Bankrotts und Kreditbetrugs rechtskräftig verurteilt. Da [X.] aus einem Hafturlaub in die Schweiz geflüchtet war, ersuchte Deutschland die Schweiz um Übernahme der Vollstreckung der Reststrafe von 815 Tagen. Das Bundesamt für Justiz überwies das Ersuchen an den Kanton Thurgau, der die Übernahme der Vollstreckung anordnete. Dagegen erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das deutsche Ersuchen abzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Internationale Rechtshilfegesetz (IRSG) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da es sich um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils handelt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 94 ff. IRSG für die Übernahme der Vollstreckung durch die Schweiz seien…