Erwägungen
Die Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses wurde von der Mutter (M., brasilianische Staatsangehörige) für ihren Sohn (S., ebenfalls brasilianischer Staatsangehöriger) am 19. Juli 2000 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beklagten (V., schweizerisch-italienischer Doppelbürger) eingereicht. Das Bezirksgericht trat mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Klage ein, was die Mutter und das Kind erfolgreich an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzogen. Der Beklagte erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im internationalen Verhältnis der Grundsatz der perpetuatio fori gilt: Wenn zu Beginn des Verfahrens die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorliegt, bleibt diese bestehen und entfällt nicht durch spätere Veränderungen wie den Wegfall des Wohnsitzes. Das Obergericht hatte zutreffend entschieden, dass die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich mit der Einleitung des Sühneverfahrens am 8. Juni 2000 fixiert wurde, als der Beklagte noch Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Das Bundesgericht wies die Argumente des Beklagten zurück, wonach die perpetuatio fori im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das schweizerische Urteil im Ausland möglicherweise nicht anerkannt würde. Es stellte klar, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach Art. 66 IPRG…