Erwägungen
Der Beklagte [A.] trat am 1. Mai 1989 als "Bereichsleiter E-Produkte" in die Dienste der Klägerin [X. AG] ein. Im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1988 wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, wonach [A.] sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz während eines Jahres nicht in einem Unternehmen engagieren darf, das mit den von der [X. AG] betreuten Produktebereichen in Konkurrenz steht. Am 8. Dezember 1998 kündigte [A.] das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1999. Gemäss Handelsregisterauszug vom 31. März 1999 gründete [A.] zusammen mit [B.] die "[Y. AG] " mit Sitz in [Z.] , deren statutarischer Zweck der Handel mit und die Produktion von Verbrauchsmaterialien und Geräten für die Analytica und den allgemeinen Laborbedarf ist. Die [X. AG] verklagte daraufhin [A.] wegen Verletzung des Konkurrenzverbots.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, wonach die Konkurrenzklausel gültig vereinbart wurde und [A.] durch die Gründung der [Y. AG] und deren Marktauftritt gegen das Konkurrenzverbot verstossen hat. Das Bundesgericht führte aus, dass das Konkurrenzverbot den Arbeitnehmer zwar nicht an einer Tätigkeit im Ausland hindert,…