Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen der [X. AG] und der [Y. AG] über mögliche Urheberrechtsansprüche an den von der [X. AG] gestalteten Hobby-Kalendern "blau" und "farbig". Die [X. AG] hatte die [Y. AG] auf Bekanntgabe der Auflagenhöhe, des Ladenpreises, der Verkaufszahlen und des erzielten Gewinns sowie auf Zahlung einer Lizenzgebühr und Herausgabe des Gewinns verklagt.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hatte die Klage abgewiesen, da es den Kalendern die Qualität als urheberrechtlich geschützte Werke absprach. In einer Eventualerwägung kam es zudem zum Schluss, dass die Urheberrechte ohnehin auf die [Y. AG] übertragen worden wären.

Gegen dieses Urteil erhob die [X. AG] Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) geistige Schöpfungen der Literatur oder Kunst mit individuellem Charakter sind. Für grafische Erzeugnisse wie die vorliegenden Hobby-Kalender gelte, dass der Schutz entfällt, wenn die Gestaltung durch den Gebrauchszweck derart vorgegeben ist, dass für individuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt.

Im Fall des Kalenders "blau" sah das Bundesgericht in den Arbeiten der [X. AG] lediglich eine handwerkliche Leistung ohne…