Erwägungen

Die [X.] Lebensversicherungs-Gesellschaft bot von 1989 bis 1995 gemischte Lebensversicherungen (Erlebnisfall-Kapital und Todesfallrisiko) als Grundversicherung kombiniert mit einer Heiratszusatzversicherung an. Die Besonderheit der Zusatzversicherung bestand darin, dass die Erlebnisfall-Summe vorzeitig ausbezahlt wurde, falls das versicherte bzw. mitversicherte Kind vor Ablauf der Versicherungsdauer heiratete. Diese Versicherungen wurden vor allem von orthodoxen Juden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, vor allem in den USA und in Israel, abgeschlossen. Im Jahr 1995 stellte die [X.] den Abschluss dieser Versicherungsverträge ein, da sich die Prämienberechnungen als falsch erwiesen hatten. Das Bundesamt für Privatversicherungen genehmigte 1996 den Überschussbeteiligungsplan der [X.] , wonach für die Portefeuille "[K.] " und "[L.] " mit Heiratszusatz keine Überschussbeteiligung mehr ausgerichtet werden sollte. Drei Versicherungsnehmer, [A.] , [B.] und [C.] , erhoben daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Es führte aus, dass die Überschussbeteiligung eine Versicherungsleistung ist, deren Ausrichtung vertraglich nicht garantiert wird, sondern davon abhängt, dass das betreffende Versicherungsprodukt einen günstigen Schadenverlauf aufweist und/oder auf den versicherungstechnischen Rückstellungen ein Zinsgewinn…