Sachverhalt
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) führte unter der Leitung von Professor Dr. Rainer Schweizer eine Administrativuntersuchung zur Abklärung von Kontakten des schweizerischen militärischen Nachrichtendienstes zu Südafrika in den Jahren 1982 bis 1998 durch. Gleichzeitig führte die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des verbotenen Nachrichtendienstes sowie der Widerhandlungen gegen die ABC-Verordnung, das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz.
Professor Schweizer beantragte bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft Einsicht in die Dokumente des laufenden Ermittlungsverfahrens und Auskunft zu fünf Fragen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragte daraufhin bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, den verfahrensleitenden stellvertretenden Staatsanwalt, Dr. Hansjörg Stadler, von seiner Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden, um die verlangte Auskunft und Akteneinsicht für das Administrativverfahren des VBS zu leisten.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts führte die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei (Art. 11 BStP). Der Bundesanwalt sowie seine Vertreter stehen nur administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 BStP). Folglich ist die Anklagekammer die vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB, die darüber zu entscheiden hat, ob der Bundesanwalt oder seine Vertreter für die im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse vom Amtsgeheimnis zu entbinden seien oder nicht.
Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den Ermittlungen der Gesuchstellerin und der Administrativuntersuchung von Professor Schweizer, da es um Kontakte von Mitarbeitern des südafrikanischen Militärs und militärischen Nachrichtendienstes oder von südafrikanischen Gesellschaften zum VBS geht. Die vom Professor Schweizer verlangten Auskünfte und Dokumente sind zur Abklärung der Frage, ob Mitarbeitende des VBS Verfehlungen begangen haben, nötig.
Die Anklagekammer entschied, dass das Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gutzuheissen ist, da der Zweck des bei ihr geführten Ermittlungsverfahrens durch die Bekanntgabe der Informationen nicht gefährdet wird und der Datenschutz…