Erwägungen
Der Fall betrifft Genugtuungsansprüche nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG). Das direkte Opfer, [B.] , sowie seine Mutter [A.] und Geschwister [C.] , [D.] und [E.] hatten bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) Gesuche um Genugtuung eingereicht. Die JGK wies die Gesuche ab, woraufhin [A.] und ihre vier Kinder Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der JGK. Daraufhin erhoben [E.] sowie [A.] für sich und als gesetzliche Vertreterin von [B.] , [C.] und [D.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die OHG-Behörde in Rechtsfragen, wie der Angemessenheit der Genugtuung, nicht an das Strafurteil gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Angemessenheit der Genugtuung für das direkte Opfer [B.] jedoch nicht geprüft, sondern sich allein auf…