Erwägungen
Das vorliegende Verfahren hat seine Grundlagen in der ehemaligen DDR und deren Vereinigung mit der BRD. Die damalige SED verfügte über Vermögenswerte im Ausland, die treuhänderisch von [B.] gehalten wurden, darunter die [W. AG] , deren einziger Verwaltungsrat von 1983-1992 der Beklagte [A.] war. Die [W. AG] und die [X.] Anstalt (handelnd durch [B.] ) verwalteten gemeinsam ein Darlehen der SED an die griechische Gesellschaft [Y.] A.E. Im Oktober 1990 ging eine letzte Zahlung der [Y.] A.E. ein, welche von der [W. AG] gegenüber der [X.] Anstalt als Rückzahlung des Darlehens ausgegeben wurde. [B.] übergab dem Beklagten daraufhin einen Barbetrag von Fr. 314'755.45 zur Verwahrung. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde die Treuhandanstalt mit der Verwaltung des Vermögens der DDR-Parteien und -Organisationen beauftragt. Die Klägerin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, verlangte vom Beklagten die Rückerstattung von Fr. 201'502.90, da [B.] im Zeitpunkt der Überweisung an ihn nicht mehr berechtigt gewesen sei, über die Verwendung der Mittel zu bestimmen und der Beklagte dies hätte wissen müssen.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwischen der [X.] Anstalt und dem Beklagten ein Hinterlegungsvertrag mit auftragsrechtlichen Elementen zustande gekommen ist, welcher schweizerischem Recht untersteht. Die Klägerin ist als Zessionarin der [X.] Anstalt Gläubigerin des Beklagten geworden. Der Beklagte…