Erwägungen

Der Fall betrifft einen Leistungserbringer (den Verband des Krankenhauses X) und einen Krankenversicherer (Visana) in Bezug auf das Recht des Letzteren, die Übernahme der Kosten für einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 30 Tagen von der medizinischen Rechtfertigung einer Verlängerung des Krankenhausaufenthalts durch den Leistungserbringer abhängig zu machen. Die drei bei Visana versicherten Patientinnen wurden im Krankenhaus G. behandelt, das vom Verband des Krankenhauses X betrieben wird. Für jede von ihnen hat Visana eine auf 30 Tage begrenzte Kostenzusage erteilt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf der Grundlage eines ärztlichen Berichts. Das Krankenhaus weigerte sich, diese Berichte vorzulegen, da es die systematische Begrenzung der Dauer der Kostenzusage als Infragestellung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung ansah. Visana übernahm daher nur die ersten 30 Tage des Krankenhausaufenthalts. Der Verband des Krankenhauses X hat daraufhin das kantonale Schiedsgericht angerufen, um die Zahlung der restlichen Kosten zu erwirken.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Krankenversicherer nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, mit Unterstützung ihres Vertrauensarztes eine kontinuierliche Kontrolle der Krankenhausbehandlung durchzuführen, um deren Wirtschaftlichkeit gemäß Art. 32 Abs. 1, 39 Abs. 1, 49 Abs. 3 und 57 KVG zu überprüfen. Eine Begrenzung der Dauer der Kostenzusage, die dann auf der Grundlage medizinischer Informationen verlängert werden kann, ist ein geeignetes Mittel, um die medizinische Rechtfertigung eines relativ langen Krankenhausaufenthalts sicherzustellen. Diese Kontrolle muss jedoch bestimmte Grundsätze beachten: Sie…