Erwägungen

Die peruanische Staatsangehörige [X.] reiste 1989 in die Schweiz ein und verfügte bis 1994 über eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Nachdem sie im Februar 2000 polizeilich angehalten worden war, stellte sie ein Asylgesuch, das jedoch abgelehnt wurde. Am 1. Oktober 2001 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber [X.] die Ausschaffungshaft an. Mit Gesuch vom 26. November 2001 beantragte [X.] die Entlassung aus der Haft, da sie die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Bern beanstandete. Der Haftrichter 4 am Haftgericht III Bern-Mittelland wies das Haftentlassungsgesuch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Haftbedingungen im Ausschaffungstrakt für Frauen des Regionalgefängnisses Bern die bundesrechtlichen Minimalanforderungen angesichts der langen Haftdauer der Beschwerdeführerin nicht erfüllen. Insbesondere gibt es keinen gemeinsamen Aufenthaltsraum, und die Insassinnen sind mit Ausnahme des rund einstündigen Spaziergangs täglich rund 23 von 24 Stunden in ihren Zellenräumen eingesperrt. Dies führt zu einer erheblichen Einschränkung der Freiheitsrechte und ist im Hinblick auf den Haftzweck, nämlich die Sicherung der…