Erwägungen
Der Beschwerdeführer [B.] wurde vom Bezirksgericht Baden und vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilt. Er hatte am 1. Juni 1999 auf der Straße eines Wohnquartiers in Wohlen den Geschädigten [S.] als "Polensau" und "Wixer" bezeichnet, ihm Prügel angedroht und geäußert, es sei gut gewesen, dass die Nazis damals solche "Polen-Sauen" vergast hätten. Die Polen seien "verreckter als die Jugos". Diese Äußerungen wurden von sechs anwesenden Personen wahrgenommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllten. Auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht direkt an die Öffentlichkeit, sondern an den Geschädigten gerichtet hatte, nahm er billigend in Kauf, dass seine Äußerungen für unbestimmte Dritte wahrnehmbar waren. Aufgrund der Jahreszeit, der guten Wetterverhältnisse und der räumlichen Umstände war damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von unbestimmten und mit dem Beschwerdeführer in keiner…