Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilt. Er hatte den Holocaust im Allgemeinen und die Massenvernichtung der Juden durch Gaseinsatz im Besonderen geleugnet. Diese Äusserungen erfolgten einerseits an einer öffentlichen Berufungsverhandlung im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses gegen einen Journalisten und andererseits in Flugblättern, die er an der Universität Zürich verteilt hatte. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, da die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt waren und die Verurteilung nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit verstösst.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Holocaust und die systematische Vernichtung der Juden durch Gaseinsatz in Vernichtungslagern historisch erwiesen und allgemein anerkannte Tatsachen sind. Der Beschwerdeführer habe diese Tatsachen gekannt, aber dennoch geleugnet und verharmlost. Dies erfülle den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB, da die Äusserungen aus rassistischen bzw. antisemitischen Motiven erfolgten.
Das Bundesgericht bejaht die Öffentlichkeit der Äusserungen sowohl an der Berufungsverhandlung als auch in den Flugblättern. An der Gerichtsverhandlung waren Medienschaffende anwesend, die darüber berichteten, wodurch eine breite Öffentlichkeit Kenntnis von den Äusserungen erlangen konnte. Die Flugblätter wurden zudem an…