Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage nach Art. 85a SchKG und beantragte die Feststellung, dass die Nachsteuer- und Bussenschuld betreffend die direkte Bundessteuer 1981-84 nicht oder nicht mehr bestehe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der Nachsteuer- und Bussenentscheid vom 15. Januar 1993 rechtsgültig eröffnet und in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Nachsteuer- und Bussenentscheid vom 15. Januar 1993 spätestens am 11. Oktober 1993 in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sei, als sein Rechtsvertreter eine Kopie davon beim Verwaltungsgericht abholte. Obwohl der Beschwerdeführer über die Rechtsmittelbelehrung informiert war, habe er den Entscheid nicht angefochten, sodass er in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass der Entscheid nie rechtsgültig eröffnet worden sei, da er ab dem 29. Januar 1993 Kenntnis vom…