Erwägungen

Die Ferag AG (Klägerin) ist Inhaberin des europäischen Patents Nr. 0 095 603, das eine Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen schützt. Die Müller Martini Maschinenfabrik AG und die Müller Martini Marketing AG (Beklagte) kündigten 1994 die Vermarktung eines neuen Sammelhefters "Ultra" an, der nach Ansicht der Klägerin gegen ihr Patent verstößt. Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Hauptklage der Ferag AG zunächst ab, stellte aber fest, dass Anspruch 1 des Streitpatents teilweise nichtig ist. Auf Berufung der Ferag AG hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In seinem neuen Urteil vom 21. Dezember 1999 gab das Handelsgericht der Hauptklage der Ferag AG statt und verbot den Beklagten, den Sammelhefter "Ultra" in der Schweiz herzustellen und zu vertreiben, soweit die Sammlung der Druckbogen den modifizierten Merkmalen des Patentanspruchs 1 entspricht. Gleichzeitig stellte es fest, dass Anspruch 1 des Streitpatents nur in einem eingeschränkten Umfang rechtsbeständig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass das Gericht bei teilweiser Nichtigkeit eines Patents befugt ist, den davon ausgenommenen Teil der Ansprüche selbst neu zu fassen. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass sich Anspruch 1 des Streitpatents nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur in Teilen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Daher war eine teilweise Nichtigkeit des Anspruchs zulässig. Weiter verneinte das Bundesgericht, dass der Patentanspruch unvollständig offenbart sei. Nach den technischen Feststellungen des Gerichtsexperten enthält der…