Erwägungen
Der Beschwerdeführer [R.] wurde von der Kantonspolizei Thurgau kontrolliert, nachdem in den Nächten vom 29. August und 1. September 1999 auf seinem Hof geschossen worden war. Bei der Durchsuchung seines Hofes wurden mehrere Waffen und Munition beschlagnahmt. Das Bezirksamt Weinfelden ordnete die definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände an. Dagegen führte [R.] erfolglos Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragte [R.] die Aufhebung des Entscheids und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass alle beschlagnahmten Gegenstände, einschließlich der Rebbergpistolen und der Signalpistole, unter das Waffengesetz fallen. Die Beschlagnahme und definitive Einziehung waren rechtmäßig, da der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands und seines Verhaltens im Sinne von Art. 8 Abs.…