Erwägungen

Die [V.] -Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der bei der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber. Die [F. AG] schloss 1992 eine Anschlussvereinbarung mit der [V.] -Stiftung ab. Per 1. März 1998 übernahm die [C. AG] einen Teil der Mitarbeiter der [F. AG] , die daraufhin in die Pensionskasse der [C. AG] eintraten. Später gründeten einige Aktionäre die [T. AG] , die einen weiteren Teil der [F. AG] -Mitarbeiter übernahm. Die [T. AG] fusionierte schließlich mit der [F. AG] .

Das Bundesamt für Sozialversicherung wies die [V.] -Stiftung an, den seit dem 28. Februar 1998 ausgetretenen Destinatären der [F. AG] die Austrittsleistungen zu überweisen und einen Verteilungsplan für die Teilliquidation vorzulegen. Die [V.] -Stiftung erhob dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-Rekurskommission), die die Beschwerde gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen hat.

Gegen den Entscheid der BVG-Rekurskommission haben die [A. AG] (Rechtsnachfolgerin der [T. AG] ) und 31 ehemalige Angestellte der [F. AG] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheißen und die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1998 dem Grundsatz nach bestätigt. Es kam zum Schluss, dass die ehemaligen Mitarbeiter der [F. AG] , die nun bei der [A. AG] beschäftigt sind, aus der [V.] -Stiftung ausgetreten und in die Vorsorgeeinrichtung der [A. AG] …