Erwägungen
Die Parteien lernten sich 1990 kennen, wurden Eltern einer Tochter und heirateten 1995. Ab November 1996 lebten sie getrennt. Mit Klage vom 5. Juni 1997 leitete der Kläger das Ehescheidungsverfahren ein. Das Amtsgericht Luzern-Land schied die Ehe, unterstellte das Kind der elterlichen Gewalt der Mutter, ordnete eine Erziehungsbeistandschaft an und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Tochter. Es verpflichtete den Kläger zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- für die Tochter und von Fr. 4'000.-- bis Ende März 2003 und danach von Fr. 3'000.-- bis Ende März 2009 für die Beklagte. Auf Appellation beider Parteien hin legte das Obergericht die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'500.-- für die Tochter und auf Fr. 5'500.-- bis Ende März 2003 und danach auf Fr. 3'500.-- bis Ende März 2009 für die Beklagte fest.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das obergerichtliche Urteil. Es führte aus, dass der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich an den vorehelichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten zu bemessen ist, es sei denn, die Ehe und die Geburt des Kindes hätten dessen Lebensgewohnheiten einschneidend und nachhaltig geprägt. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Ehe nur kurz dauerte und die Beklagte ihre Tochter bereits vor der Ehe teilweise durch Dritte betreuen liess. Zudem verfügt die Beklagte über eine qualifizierte Ausbildung als Dentalhygienikerin und kann daher trotz ihres Alters von 47 Jahren wieder eine Teilzeitanstellung finden. Das Bundesgericht erachtete die vom Obergericht zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als grosszügig bemessen und nicht zu…