Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von [A.X.] und [B.X.] gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zu entscheiden. Das Obergericht hatte die Rechtshilfe an die Ukraine in einem Strafverfahren gegen [A.X.] gewährt. [A.X.] war von 1996 bis 1997 Premierminister der Ukraine und wird wegen Bestechung, Amtsmissbrauchs und Veruntreuung verfolgt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Rechtshilfe wegen Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verweigert werden müsse. Sie beriefen sich auf Berichte über Verletzungen der EMRK in der Ukraine und machten geltend, dass sie von diesen direkt betroffen seien.
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführer und kam zu dem Schluss, dass die Rechtshilfe nicht verweigert werden könne. Es führte aus, dass die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen verletzen würde, wenn sie eine Person an einen Staat ausliefern würde, in dem deren Behandlung entgegen der EMRK ernsthaft zu befürchten wäre.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 5 oder 6 EMRK im ukrainischen Strafverfahren oder einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Falle ihrer Inhaftierung in der Ukraine berufen könnten. Es prüfte jedoch, ob die Beschwerdeführer objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hatten, die sie unmittelbar berührt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin, die sich in der Ukraine aufhält, nicht direkt von möglichen Verletzungen von Art. 6 EMRK betroffen sei, da sie nicht beschuldigt ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verhaftet werden könnte. Der Beschwerdeführer, der sich in den USA befindet, kann sich hingegen auf seinen von Art. 6 EMRK geschützten Anspruch berufen, dass das in der Ukraine gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor einem unabhängigen Gericht geführt werde.
Das Gericht prüfte jedoch, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte Bedenken glaubhaft machen, dass die…