Erwägungen

Die [A. AG] in Konkurs erhob Klage gegen [B.W.] und [F.B.] , die Verwaltungsratspräsidentin bzw. -vizepräsidenten der [A. AG] . Die Klägerin verlangte, dass [B.W.] eine Liegenschaft an die Konkursmasse zurückgeben und [B.W.] sowie [F.B.] einen Darlehensrestbetrag an die Konkursmasse zurückzahlen müssen. Das Obergericht des Kantons Thurgau gab der Klage teilweise statt. Gegen dieses Urteil erhoben [B.W.] und [F.B.] Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, wonach [B.W.] verpflichtet ist, die Liegenschaft an die Konkursmasse zurückzugeben. Zudem wurden [B.W.] und [F.B.] unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Konkursmasse einen Darlehensrestbetrag von Fr. 521'870.80 zuzüglich Zins zu bezahlen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beklagten als…