Erwägungen

Der Kläger [A.] arbeitete seit März 1990 für die Beklagte [X. AG] , die sowohl im Hoch- und Tiefbau als auch im Gipsereigewerbe tätig ist. Am 31. Oktober 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels auf Ende 1997. Der Kläger erhob Klage, da er der Ansicht war, dass für sein Arbeitsverhältnis der Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe und nicht der Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) anwendbar gewesen sei. Die Vorinstanzen hatten die Anwendbarkeit des LMV bejaht, das Bundesgericht hob diesen Entscheid jedoch auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei GAV-Konkurrenz zwischen zwei Branchenverträgen zunächst zu prüfen sei, ob die Anwendungsbereiche der beiden Verträge tatsächlich kongruent sind. Dabei sei das massgebliche Zuordnungskriterium die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil das Gepräge gebe, und nicht das Unternehmen als wirtschaftlicher Träger. Der Grundsatz der Tarifeinheit gelte somit nicht strikt für das gesamte Unternehmen, sondern nur für den selbständigen Betrieb oder Betriebsteil.

Im vorliegenden Fall habe das…