Erwägungen
Der nach eigenen Angaben aus Afghanistan stammende [S.] reiste am 22. Februar 1999 in die Schweiz ein und wurde am 23. Februar 1999 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Am 24. Februar 1999 stellte er ein Asylgesuch. Am 31. März 1999 wurde [S.] zusammen mit drei Personen in einer öffentlichen Telefonkabine in Zürich von der Polizei aufgegriffen, wobei sich in der Telefonkabine vier Portionen Kokain befanden. Am 14. Dezember 1999 wurde [S.] wiederum in der Drogenszene angehalten. Mit Strafbefehl vom 21. Dezember 1999 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Daraufhin ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Zürich gegen [S.] die Vorbereitungshaft an, welche die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich am 24. Dezember 1999 bestätigte und bis 21. März 2000 bewilligte.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Anordnung der Vorbereitungshaft gegen [S.] rechtmäßig ist. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt [S.] den Haftgrund gemäß Art. 13a Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Obwohl bei der strafrechtlichen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine geringe Menge Drogen im Spiel war, durfte die Behörde [S.] aufgrund der Gesamtumstände als Kleindealer einstufen, der eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben darstellt. Das Gericht hielt fest, dass für die Anordnung der Haft nach Art. 13a ANAG nicht…