Erwägungen

Am 16. August 2000 wurde [M.] durch das Zollinspektorat Zürich-Flughafen wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck und weiterer Delikte vorläufig festgenommen und als Beschuldigter einvernommen. Er wurde in Untersuchungshaft versetzt, wobei der Haftrichter den Ausschluss seines Verteidigers von den Haftverhandlungen bewilligte. [M.] erhob verschiedene Beschwerden gegen die Amtshandlungen der Zollbehörden, die von der Oberzolldirektion abgewiesen wurden. Daraufhin wandte sich [M.] mit einer Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Anklagekammer wies die Beschwerde von [M.] grösstenteils ab. Sie stellte jedoch fest, dass die untersuchenden Beamten den Beschwerdeführer bei den Einvernahmen nach seiner Festnahme über sein Aussageverweigerungsrecht hätten belehren müssen. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 31 Abs. 2 BV, wonach Personen, denen die Freiheit entzogen wird, über ihre Rechte zu informieren sind. Das Aussageverweigerungsrecht ist ein solches Recht, das dem Beschuldigten zustehen muss, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Allerdings führt die…