Erwägungen

Der Kläger, Wilhelm Josef Zweidler, Inhaber der Einzelfirma ODZ-Systeme, Organisation, Datenverarbeitung, hatte den Beklagten, Bodo Dick, am 22. Oktober 1988 als EDV-Organisator angestellt. Gemäß dem Arbeitsvertrag erhielt der Beklagte ein Geschäftsauto, einen BMW 850i, das der Kläger bei der AMI-Auto-Center N20 AG gekauft und über die Autisca Leasing AG finanziert hatte. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Beklagte das Auto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "finanziell" übernehmen müsse. Als der Kläger dem Beklagten am 24. Juni 1992 kündigte, weigerte sich dieser, das Auto zu übernehmen. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten, das Auto gemäß dem Arbeitsvertrag zu übernehmen. Der Beklagte brachte das Auto am 29. September 1992 zur AMI-Auto-Center N20 AG, wo es schließlich am 29. Dezember 1993 verkauft wurde. Da der Kläger nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs war, löste die Autisca Leasing AG den Leasingvertrag vorzeitig auf und vereinbarte mit dem Kläger die Umwandlung der Schuld in eine Darlehensschuld, die der Kläger ratenweise zurückzahlte. Der Kläger verklagte den Beklagten daraufhin auf Zahlung von CHF 196'116.25 nebst Zins als Ersatz für die Aufwendungen zur Tilgung der Schuld bei der Autisca Leasing AG. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils im Aberkennungsprozess nur den damals zur Verrechnung gestellten Teil der strittigen Gesamtforderung erfasste, nicht aber die Beurteilung der Restforderung präjudizierte. Weiter qualifizierte das Bundesgericht den Leasingvertrag als Abzahlungsvertrag, auf den die Schutzvorschriften…