Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.], wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wegen vorsätzlicher Hinterziehung der Verrechnungssteuer mit Fr. 50'000.- gebüsst. [A.] erhob Einsprache und beantragte, das Verwaltungsverfahren gegen sie sei einzustellen, eventualiter sei der Fall einem Strafgericht zur Beurteilung zu überweisen. Die ESTV überwies die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, welche die Sache dem Bezirksgericht Zürich überwies. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [A.] wegen mehrfacher Hinterziehung der Verrechnungssteuer zu einer Busse von Fr. 50'000.-. Gegen dieses Urteil führte A. Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [A.] der Hinterziehung der Verrechnungssteuer schuldig und büsste sie mit Fr. 40'000.-.

[A.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Strafverfahren zu Lasten der Staatskasse zu verlegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht ohne rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR verletzt habe, indem sie auf die Anklage eintrete, obwohl keine Veranlagung der Verrechnungssteuer vorliege.

Das Bundesgericht erwägt, dass Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR bezweckt, sich widersprechende Entscheide zu vermeiden. Dies erscheint insbesondere auch deshalb sinnvoll, weil gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Strafgericht grundsätzlich verbindlich ist. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht jedoch in jenen Fällen, in denen ein Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht getroffen werden kann bzw. ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wird.

Kann - wie vorliegend - aus irgendwelchen Gründen die Vorfrage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg nicht (mehr) entschieden werden, besteht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden nicht. Auch gibt es in…