Sachverhalt
R. bot einen Porsche 928 S zum Verkauf für 30'300 CHF an. K. wollte das Auto kaufen, konnte den Preis aber nicht auf einmal bezahlen. R. half K. dann, einen Kredit bei einer Bank zur Finanzierung des Kaufs zu erhalten. Obwohl der Kaufvertrag die Möglichkeit einer Barzahlung vorsah, wurde der Bankkredit direkt an R. ausgezahlt. Das Gericht befand, dass der Kaufvertrag den Bestimmungen über den Ratenkauf unterlag, da R. und die Bank zusammenarbeiteten, um K. den Erwerb des Fahrzeugs durch Ratenzahlung zu ermöglichen. Da die gesetzlichen Formerfordernisse und Inhaltsbestimmungen für Ratenkäufe nicht eingehalten wurden, wurde der Vertrag für nichtig erklärt.Erwägungen
Laut Bundesgericht finden die Bestimmungen über den Ratenkauf (Art. 226m OR) Anwendung, wenn der Verkäufer und ein Dritter (hier die Bank) zusammenarbeiten, um dem Käufer den Erwerb einer beweglichen Sache durch Ratenzahlung zu ermöglichen. Diese Zusammenarbeit kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. die Unterstützung des Käufers bei der Aufnahme eines Kredits beim Dritten. Es genügt, dass Verkäufer und Kreditgeber in dem Bewusstsein handeln, dem Käufer die Sache gegen gestundete Zahlung des Preises zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall wusste die Bank, dass der Kredit für den Fahrzeugerwerb bestimmt war, und der…