Sachverhalt

Der Streit betrifft die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbetrags, den der Ehemann seiner Ehefrau nach Art. 152 ZGB zu leisten hat. Das kantonale Gericht hat sich von der üblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfernt, die darin besteht, den Unterhalt 20% über dem nach Betreibungsrecht ermittelten Existenzminimum, erhöht um die laufende Steuerlast, festzusetzen. Stattdessen hat das kantonale Gericht das nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Sozialhilfe festgelegte Existenzminimum zugrunde gelegt. Die Ehefrau beanstandet diesen Ansatz, da er ihrer Meinung nach zu einer Nivellierung nach unten führt, was angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Situation ihres Ehemanns nicht gerechtfertigt ist. Sie ist auch der Auffassung, dass die kantonalen Gerichte keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die Unterhaltsfestsetzung anwenden sollten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der Ehegatte im Sinne von Art. 152 ZGB als bedürftig gilt, wenn sein Einkommen das nach Betreibungsrecht ermittelte Existenzminimum, erhöht um die laufende Steuerlast, nicht um mehr als 20% übersteigt. Dieser Ansatz ermöglicht eine einheitliche Anwendung der bundesrechtlichen Kriterien in allen Kantonen. Obwohl die…