Sachverhalt

Dieser Fall betrifft X., einen Börsenmakler, der erhebliche Gewinne durch den Kauf von Aktien und Optionen der Credit Suisse (SKA) erzielt hat, bevor die Umstrukturierung dieser Gruppe öffentlich bekannt gegeben wurde. Die Strafbehörden haben X. beschuldigt, vertrauliche Informationen über diese Umstrukturierung, wahrscheinlich von einem Insider, erhalten und daraus Profit geschlagen zu haben.

Das Bezirksgericht Zürich hat X. wegen missbräuchlichen Gebrauchs von vertraulichen Informationen im Sinne von Art. 161 Abs. 2 StGB verurteilt. Allerdings hat ihn das Zürcher Kantonsgericht anschließend freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat dann Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Empfängers einer Indiskretion (des "Tippgebers") im Sinne von Art. 161 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass ihm die vertrauliche Information direkt oder indirekt von einem Insider mitgeteilt wurde. Das Kantonsgericht hat jedoch verbindlich festgestellt, dass X. die Informationen nicht von einem Insider erhalten hat, sondern vielmehr die richtigen Schlüsse aus Informationselementen gezogen hat, die aus nicht-initiierten Quellen stammten, wie…