Sachverhalt

Im Jahr 1981 war S. Mehrheitsaktionär der Gesellschaft S. AG. Er schloss einen Vertrag mit I. über den Verkauf von Aktien, der verschiedene Kauf- und Rückkaufsrechte beinhaltete. Im Jahr 1986 übte I. sein Kaufrecht auf 148 Namensaktien aus. S. weigerte sich anschließend, den Vertrag zu erfüllen, da er einen wesentlichen Irrtum über die Fähigkeiten von I. als Geschäftsführer geltend machte. Das kantonale Gericht wies den Antrag von I. ab. Das Bundesgericht gab schließlich der Beschwerde von I. statt und entsprach seinem Antrag.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der vom Beklagten geltend gemachte Irrtum keinen Irrtum über ein wesentliches Element des Vertrags im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR darstellt. Tatsächlich kann die Tatsache, dass eine für eine Funktion ernannte Person sich als geeignet oder ungeeignet erweist, nicht als ein sicheres zukünftiges Ereignis angesehen werden, sondern beinhaltet immer eine gewisse Unsicherheit. Der Irrtum des Beklagten betrifft daher kein wesentliches Element des Vertrags, sondern lediglich eine Enttäuschung hinsichtlich der Erwartungen und Hoffnungen, die mit der Ernennung von I. verbunden waren, was keine Aufhebung des Vertrags begründen kann.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Irrtum eine gegenwärtige und keine zukünftige Situation betrifft, nämlich die bereits bestehende, aber noch nicht offenbarte Untauglichkeit von I., kann diese Tatsache ebenfalls nicht als wesentliches Element des Vertrags angesehen werden, da die Möglichkeit, dass der Kandidat nicht perfekt für alle Aufgaben geeignet ist, von vornherein berücksichtigt…