Sachverhalt
Die Gesellschaft [A.], die im Papiersektor tätig ist, hat [B.] über mehrere Jahre hinweg Waren geliefert. Im März 1983 schuldete B. [A.] noch 171'916.05 CHF. Die Parteien haben dann über die Rückzahlung dieser Schuld verhandelt, jedoch ohne Erfolg. Am 11. April 1983 teilte B. [A.] mit, dass er ihm spätestens am 14. April 30'000 CHF überweisen werde, was er auch tat. [A.] behauptete, diesen Vorschlag am 15. April schriftlich abgelehnt zu haben, aber [B.] habe diesen Brief nicht erhalten. [A.] forderte anschließend den Restbetrag von 141'916.05 CHF zuzüglich Zinsen.Erwägungen
Das BGE hat die Beschwerde von [A.] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, das seinem Antrag stattgegeben hatte, abgelehnt. Laut dem BGE kann der Brief vom 11. April 1983 von [B.] nicht als ein Vertragsangebot angesehen werden, das von A.…