Sachverhalt
Die Otto Krahn AG erhielt am 4. September 1969 einen Bescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), in dem die Zahlung eines Betrags von 233'696.25 Franken an Verrechnungssteuer gefordert wurde. Das Unternehmen legte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, aber die Beschwerde wurde am 7. Oktober 1969 eingereicht, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gemäß VStG. Das Unternehmen beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, aber die ESTV lehnte diesen Antrag ab. Das Unternehmen erhob dann Beschwerde gegen diese Ablehnung beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Obwohl das VStG die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass ein solcher Mechanismus grundsätzlich auf der Grundlage der im Verwaltungsrecht geltenden Prinzipien zulässig ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass das Unternehmen nicht ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten…