Sachverhalt

Dieser Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Eheleuten Béard und der Union Bank of Switzerland (UBS) infolge der Kündigung eines Verkaufsvertrags über Spiele zwischen den Béards und dem Verkäufer Deillon. Der Sachverhalt ist wie folgt: - Am 2. August 1957 kauften die Eheleute Béard 25 Spiele von René Deillon, mit einer Anzahlung von 2'000 CHF und dem Restbetrag, der durch einen Vertrag mit der UBS finanziert werden sollte. - Am 8. Juli 1964 hat das Kantonsgericht Freiburg eine Wandlungsklage der Béards zugelassen und Deillon zur Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlungen (27'800 CHF) verurteilt. Deillon wurde anschließend für insolvent erklärt. - Deillon hatte die restlichen Forderungen aus dem Spielepreis an die UBS abgetreten. Die Béards hatten 7'800 CHF an die UBS gezahlt, bevor sie den Kaufvertrag aufgrund der festgestellten Mängel nicht mehr aufrechterhalten wollten. - Bezüglich der 20'000 CHF Anzahlung hatte Frau Béard diese Deillon aus ihrem Erbteil versprochen, sie jedoch letztendlich direkt an die UBS gezahlt.

Erwägungen

1. Die UBS muss ihre Bereicherung als Zessionar der Rechte Deillons aus dem aufgelösten Verkauf herausgeben. Die Rückerstattung der 7'800 CHF ist gesichert, aber die Béards müssen beweisen, dass auch das Recht auf die 20'000 CHF Anzahlung an die UBS abgetreten wurde, was ihnen nicht gelungen ist. 2. Frau Béard hatte Deillon versprochen, die 20'000 CHF Anzahlung direkt an die UBS zu zahlen, was eine Anweisung i.S.v. Art. 466 ff. OR darstellt. Durch ihre ausdrückliche Annahme ist ein Schuldverhältnis zwischen ihr und der UBS entstanden, unabhängig vom Kaufvertrag. 3. Der Angewiesene kann sich nicht mit seinen Beziehungen zum Anweisenden weigern, zu leisten. Wenn die Anweisung jedoch die Zahlung einer mit einem Verkauf verbundenen Schuld betrifft, kann der Angewiesene dem…