Sachverhalt
Am 25. November 1960 fuhr der Oberfeldwebel W. Grogg bei der Entlassung seiner Einheit sein Privatfahrzeug vom Entlassungsort zum Zeughaus, wo das Material zurückgegeben werden musste. Trotz hoher Geschwindigkeit und eingeschränkter Sicht konnte er nicht rechtzeitig anhalten und prallte in eine Gruppe von Soldaten, von denen 10 verletzt wurden. Die Eidgenössische Militärversicherungskasse zahlte insgesamt 125'071.05 Franken für die Schäden der verletzten Soldaten.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Oberfeldwebel Grogg als Halter des Fahrzeugs persönlich für die verursachten Schäden verantwortlich ist. Obwohl die Fahrt mit dem Privatfahrzeug dienstlichen Zwecken diente, war sie nicht angeordnet und Grogg handelte auf eigene Initiative, was gegen die Dienstvorschriften verstößt. Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung der Haftungsbefreiung für Schäden ab, die Zivilpersonen durch Soldaten bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten zugefügt werden (Art. 27 und 29 MVG). Diese Befreiung gilt nicht, wenn der Soldat sein Privatfahrzeug unbefugt nutzt, auch wenn es aus…