Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil, das von der kantonalen Behörde nach Rückweisung der Sache durch das Kassationsgericht in Strafsachen erlassen wurde. Das Kassationsgericht in Strafsachen hat entschieden, dass die Anweisungen, die es in seinem Rückweisungsurteil an die kantonale Behörde erteilt hat, nicht nur diese, sondern auch das Kassationsgericht in Strafsachen selbst binden. Somit kann das Kassationsgericht in Strafsachen diese Anweisungen nicht mehr ändern, selbst wenn seine Rechtsprechung in der Zwischenzeit weiterentwickelt wurde.

Erwägungen

Gemäß Art. 277ter Abs. 2 StPO muss die kantonale Behörde, an die das Kassationsgericht in Strafsachen die Sache nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zurückverweist, ihr neues Urteil auf den im Kassationsurteil dargelegten Rechtsgründen aufbauen. Die Entscheidung des Bundesgerichts erlangt mit ihrer Verkündung Rechtskraft, und die in diesem Urteil erteilten Anweisungen an die kantonale Behörde sind ebenfalls Teil dieser Rechtskraft.

Daraus folgt, dass diese Anweisungen nicht nur die kantonale Behörde, sondern auch das Kassationsgericht in Strafsachen selbst binden. Wenn daher eine neue Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der kantonalen Behörde erhoben wird, kann das Kassationsgericht in Strafsachen die von ihm zuvor erteilten Anweisungen nicht mehr ändern. Es muss sich darauf beschränken zu prüfen, ob das neue kantonale Urteil den Rahmen dieser Anweisungen einhält.

Diese Lösung gilt auch dann, wenn das Bundesgericht in einer anderen Sache seine Rechtsprechung zu derselben…