Sachverhalt
X. und 95 Mitbeteiligte, Z. und 11 Mitbeteiligte sowie Y. und 64 Mitbeteiligte erhoben Klage gegen den Kanton Solothurn und verschiedene Spitalstiftungen wegen Lohndiskriminierung gestützt auf Art. 8 BV und das Gleichstellungsgesetz. Sie machten geltend, dass die Funktionen Krankenschwester DN 2 und Stationsleiterin im Rahmen der Besoldungsrevision BERESO diskriminierend eingestuft worden seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, woraufhin die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichten.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es kommt zum Schluss, dass der sogenannte "Minusklassenentscheid", mit dem die Funktionen Krankenschwester DN 2 und Stationsleiterin in tiefere Lohnklassen eingereiht wurden, als diskriminierend zu betrachten ist. Die Beschwerdegegner haben nicht nachgewiesen, dass dieser Entscheid auf diskriminierungsfreien Vergleichslöhnen aus anderen Kantonen beruhte. Zudem wurde das Arbeitsmarktargument nur einseitig zu Lasten der weiblich dominierten Pflegeberufe angewendet.
Hingegen erweist sich die ursprüngliche Einreihung der beiden Funktionen aufgrund der analytischen Arbeitsplatzbewertung nicht als diskriminierend. Auch die sogenannte…