Sachverhalt
Peter Kloter arbeitete bis Ende April 1982 als technischer Direktor bei der Firma H. Am 26. April 1982 erhielt er ein Jobangebot der Firma Gebr. Sulzer AG in Winterthur für eine Stelle als Betriebstechniker ab dem 17. Mai 1982. Zwischen dem 3. und 14. Mai 1982 beantragte Kloter Arbeitslosenentschädigung bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, die den Antrag mit der Begründung ablehnte, dass er aufgrund seiner bevorstehenden Beschäftigung nicht vermittelbar sei. Kloter legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt ein Versicherter, der für einen bestimmten Zeitpunkt anderweitige Vorkehrungen getroffen hat und daher nur für einen relativ kurzen Zeitraum für eine neue Beschäftigung zur Verfügung stünde, in der Regel nicht als vermittelbar. Diese Rechtsprechung soll den Versicherten jedoch nicht benachteiligen, der eine geeignete Beschäftigung gefunden und angenommen hat, auch wenn er diese nicht sofort antreten kann. Wenn der Versicherte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die neue Beschäftigung so schnell wie möglich aufnehmen zu können, ist die Frage seiner etwaigen Nichtvermittelbarkeit aufgrund des bevorstehenden Beschäftigungsbeginns nicht mehr zu prüfen.
Im vorliegenden Fall hatte sich Kloter seit November 1981 aktiv und erfolgreich um eine neue…