Sachverhalt
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gesellschaft Plastofin A.G. gegen den Entscheid des Handelsgerichts Zürich, das sie wegen Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb verurteilt hatte, abgewiesen. Der Sachverhalt ist wie folgt: - Der Franzose Herr Bich und die Gesellschaften BIC in Paris und Lugano sind Inhaber der 1951 eingetragenen Marke BIC für Kugelschreiber. - Die Gesellschaft Plastofin A.G. in Zürich hat 1954 die Marke BIG-PEN eingetragen, die sie ebenfalls für Kugelschreiber verwendet. - Auf Antrag der drei BIC-Gesellschaften hat das Handelsgericht Zürich Plastofin wegen Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb verurteilt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Plastofin aus folgenden Gründen abgewiesen:Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit vorzunehmen und nicht durch separate Prüfung ihrer einzelnen Elemente. Das entscheidende Kriterium ist der Gesamteindruck, den der durchschnittliche Verbraucher erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um Massenkonsumgüter handelt, die ohne grosse Aufmerksamkeit gekauft werden. Die Prägung, die die Marke im Bewusstsein des Verbrauchers hinterlässt, ist von besonderer Bedeutung.
Obwohl die Marke BIG-PEN aus zwei Worten besteht, hat der Zusatz "PEN" keine ausreichende Unterscheidungskraft, um eine Verwechslung mit der Marke BIC zu verhindern. Was im Bewusstsein des Verbrauchers bleibt, ist das Wort "BIG", das eine sehr grosse lautliche und visuelle Ähnlichkeit mit "BIC" aufweist. Der Verbraucher…