Sachverhalt

Die Banque Audi (Suisse) S.A. mit Sitz in Genf hat am 26. April 1993 in der Schweiz die Marken "Audi" und "Banque Audi" eingetragen. Am 5. Juli 1994 haben die Volkswagen Bank GmbH mit Sitz in Braunschweig (Deutschland) und die Audi AG mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland) jeweils in der Schweiz die Marken "Audi" und "Audi Bank" in derselben internationalen Klasse eingetragen.

Am 27. Juni 1995 hat die Banque Audi (Suisse) S.A. beim Gerichtshof des Kantons Genf eine Klage gegen die Volkswagen Bank GmbH eingereicht, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit der von der Beklagten eingetragenen Dienstleistungsmarken beantragte. Der Gerichtshof wies den Antrag am 29. März 1996 ab.

Die Banque Audi (Suisse) S.A. hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt und ihre Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Marken "Audi" und "Audi Bank" aufrechterhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Klage der Banque Audi (Suisse) S.A. auf Feststellung der Nichtigkeit und Löschung der streitigen Marken die Gültigkeit und Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums in der Schweiz betrifft. Gemäß Art. 109 Abs. 3 IPRG war diese Klage daher beim Gericht des Kantons Bern, dem Sitz des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (derzeit Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum), und nicht beim Gericht des Kantons Genf einzureichen.

Das Bundesgericht wies das Argument der Banque Audi (Suisse) S.A.…