Sachverhalt
Henri Chramoy, ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bern, verließ die Schweiz im Februar 1969 und ließ sich im März 1969 in Israel nieder. Am 11. Oktober 1970 stellte er einen Antrag auf Beitritt zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Schweizer im Ausland. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte seinen Antrag am 10. Dezember 1970 ab, da er sich nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner obligatorischen Versicherung angemeldet hatte.
Chramoy legte Beschwerde ein und machte geltend, dass ihn die Schweizer Vertretung in Tel Aviv im Juni 1969 nicht über die Verpflichtung informiert habe, sich innerhalb eines Jahres für den freiwilligen Beitritt anzumelden. Die Beschwerdekommission für Personen im Ausland wies seine Beschwerde am 20. April 1971 ab.
Erwägungen
Gemäß dem AHVG können Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die nicht obligatorisch versichert sind, sich freiwillig versichern, sofern sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diejenigen, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, haben das Recht, sich ohne Altersbegrenzung freiwillig weiterzuversichern.
Der Bundesrat hat in der VFV die Bedingungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VFV können Schweizer im Ausland ihren Beitritt innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer obligatorischen Versicherung, ohne Altersbegrenzung, erklären. Art. 11 VFV sieht vor, dass die Ausgleichskassen auf Antrag diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern können, wenn außergewöhnliche, vom Willen des Schweizers im…