Sachverhalt
- Sel-Rex SA ist Inhaberin des schweizerischen Patents Nr. 326 573 für ein "Verfahren zur Herstellung galvanischer Legierungsabscheidungen aus Gold und Silber". - Aimé Schmiedlin hat ein Veredelungsbad "Philico 201" in Verkehr gebracht, das Sel-Rex SA als Nachahmung ihres Patents ansieht. - Sel-Rex SA hat gegen Schmiedlin eine Patentverletzungsklage erhoben, woraufhin Schmiedlin widerklageweise die Nichtigkeit des Patents beantragt hat. - Das Kantonsgericht Neuenburg hat das Patent beschränkt, indem es den Hauptanspruch mit Unteranspruch 2 kombiniert hat, und festgestellt, dass das Bad "Philico 201" eine Nachahmung des so beschränkten Patents darstellt. - Schmiedlin hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
1. Zur Gültigkeit des beschränkten Patents: - Der mit einer Nichtigkeitsklage befasste Richter ist befugt, von Amts wegen die teilweise Nichtigkeit des Patents auszusprechen und den neuen Anspruch zu formulieren, nachdem er zuvor die Parteien und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum angehört hat. - Der abgeänderte Anspruch, der sich aus Elementen des ursprünglichen Haupt- und Unteranspruchs zusammensetzt, ist als Ganzes zu betrachten und auf seine Patentierbarkeit zu prüfen. - Der neue Anspruch enthält keine dem ursprünglichen…