Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft M. A.G. war Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV). Nach ihrer Freisprache beantragte sie eine Entschädigung gemäß Art. 99 Abs. 1 VStrR für die erlittenen Schäden. Die EStV lehnte diesen Antrag ab, da ihrer Ansicht nach nur natürliche Personen Anspruch auf eine solche Entschädigung haben. Die Gesellschaft legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Obwohl Art. 99 Abs. 1 VStrR dem für das Strafverfahren geltenden Recht (Art. 122 Abs. 1 StPO) nachgebildet ist und daher in erster Linie die Entschädigung von Schäden natürlicher Personen als Beschuldigte bezweckt, können auch juristische Personen einen Anspruch darauf haben, wenn sie als Beschuldigte auftreten. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich nämlich nicht auf natürliche Personen, und der Hinweis auf die Untersuchungshaft dient lediglich als Beispiel, da auch andere Nachteile wie Beschlagnahmen oder Durchsuchungen juristische Personen betreffen können.

Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass die…