Sachverhalt

Josef Wolff kaufte Uhren in der Schweiz, um sie ins Ausland zu schmuggeln. Im Herbst 1954 bat er Henri Bühler, Angestellter der Speditionsfirma Natural AG in Biel, ihm Exporterklärungen mit Zollstempel zu beschaffen. Bühler ließ dann regelmäßig Uhren ins Ausland ausführen, die Wolff unterwegs abholte und in das Genfer Freihandelslager brachte. Dort übernahm sie Adolphe Spieler, Deklarant der Firma Air Transport Service in Genf, der sie nach Umgehung der Zollkontrolle bei der Einfuhr in die Schweiz an Bühler weitergab. Bühler lieferte sie anschließend an Wolff, der ihn für seine Mitwirkung entlohnte.

Am 27. September 1955 vernahmen die Inspektoren des Zollkreises Genf Spieler, nachdem sie seine Machenschaften aufgedeckt hatten. Zwei Tage später verhörten sie Bühler und am 11. Oktober Wolff. Die Ermittlungen gegen Letzteren wurden dann von Beamten der Zollkreise Zürich und Basel weitergeführt.

Am 31. Oktober 1956 erstellte die Direktion des Zollkreises Basel gegen Wolff eine Übertretungsanzeige. Durch Entscheid vom 27. Januar 1961 verurteilte das Eidgenössische Finanzdepartement und die Zollverwaltung Wolff wegen verschiedener Zoll- und Steuervergehen. Wolff legte Einspruch ein.

Die Bundesanwaltschaft beantragte bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, zu bestimmen, welcher Kanton - Genf, Zürich, Bern oder Neuenburg - für die Beurteilung der Wolff vorgeworfenen Delikte zuständig ist.

Erwägungen

Die Anklagekammer kam zum Schluss, dass Genf der einzige Tatort sei, da dort die Uhren unrechtmäßig wieder eingeführt wurden. Sie erklärte daher die Behörden des Kantons Genf für zuständig, die Wolff vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Gemäß Rechtsprechung bestimmt sich der Gerichtsstand nämlich dort, wo die Untersuchung zuerst eröffnet wurde, wenn mehrere Personen Mittäter eines Zolldelikts sind. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung erstmals in Genf eröffnet.

Die Anklagekammer vertrat auch die Auffassung, dass der Umstand, dass ein Mittäter hauptsächlich außerhalb des Tatorts…