Sachverhalt
Der Antragsteller, ein schwer sehbehinderter Masseur, beantragte bei der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für eine Büroassistentin in Höhe von 297,60 Franken pro Monat, da er aufgrund seiner Behinderung bestimmte Verwaltungsaufgaben nicht selbst erledigen könne. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern lehnte diesen Antrag ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an die Verwaltung, da zu prüfen sei, ob dem Antragsteller spezifische Hilfsmittel für Blinde zustehen, mit denen er diese Verwaltungsaufgaben selbst erledigen könnte. Daraufhin legte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Wiederherstellung des Beschlusses der Ausgleichskasse.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung kann die Invalidenversicherung die Kosten für Dienstleistungen eines Dritten nur dann übernehmen, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für die Zuteilung eines bestimmten Hilfsmittels erfüllen würde, dieses aber aufgrund persönlicher Umstände nicht nutzen kann. Die Dienstleistungen eines Dritten können ein Hilfsmittel jedoch nur insoweit ersetzen, als sie den Verlust bestimmter Körperteile oder -funktionen ausgleichen und dem Versicherten die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit oder den Weg zur Arbeit ermöglichen. Im vorliegenden Fall geht die Tätigkeit der Büroassistentin jedoch über diesen Rahmen hinaus, da…