Sachverhalt
Katharina H., geboren 1963, erlitt am 29. Mai 1983 infolge eines Motorradunfalls ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma, das eine dekompressive Kraniektomie und eine Reimplantation des Schädelknochens erforderte. Zu den Unfallfolgen gehören eine mäßige Beeinträchtigung der Hirnfunktionen mit motorischer Aphasie, eine partielle Epilepsie und eine rechtsbetonte Hemiparese. Vom 15. November 1983 bis 7. Dezember 1984 absolvierte sie ein Rehabilitationsprogramm in der Klinik Bellikon, das hauptsächlich Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie umfasste. Die Kosten dieses Aufenthalts wurden von der privaten Unfallversicherung Z. übernommen, bei der Katharina H. über ihren Arbeitgeber versichert war. Am 3. April 1985 beantragte die Versicherung Z. die Rückerstattung dieser Rehabilitationskosten durch die Invalidenversicherung, aber die Ausgleichskasse des Kantons Bern lehnte dies am 31. Mai 1985 ab.Erwägungen
Das Versicherungsgericht des Kantons Bern gab der Beschwerde von Katharina H. statt und ordnete an, dass die Ausgleichskasse die Kosten des Rehabilitationsaufenthalts als medizinische Maßnahme zu übernehmen hat.
Das Bundesgericht (BGE) ist der Auffassung, dass die in Bellikon erbrachten Rehabilitationsmaßnahmen integraler Bestandteil der Erstbehandlung des Unfalls sind und daher von der Unfallversicherung, nicht von der Invalidenversicherung, zu tragen sind. Diese Maßnahmen zielten darauf ab,…