Sachverhalt

Diese Entscheidung der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Rechtsstreit zwischen Herrn Tutzer (dem Kläger) und Herrn Hanselmann (dem Beklagten) in Bezug auf den Verkauf einer Liegenschaft. Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte die zugesicherten Eigenschaften der verkauften Liegenschaft nicht eingehalten habe und er daher nicht an die in Art. 201 OR vorgesehene Prüfungs- und Rügepflicht gebunden sei. Das Bundesgericht muss klären, ob Art. 201 OR, der den Käufer zur Prüfung des Zustands der Sache und zur Anzeige von Mängeln verpflichtet, auch dann gilt, wenn es um zugesicherte Eigenschaften geht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Argumentation des Klägers zurück. Laut dem Bundesgericht lässt der Wortlaut des Gesetzes, insbesondere von Art. 201 OR, nicht zu, diese Bestimmung nicht auf Gewährleistungen für zugesicherte Eigenschaften anzuwenden. Art. 201 OR gilt allgemein für alle Mängel, unabhängig davon, ob es sich um zugesicherte Eigenschaften oder Merkmale handelt, die sich aus dem Verwendungszweck der verkauften Sache ergeben.

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der den Verkäufer durch eine rechtzeitige Unterrichtung über Mängel schützen will, damit er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Dieses Schutzbedürfnis des Verkäufers ist dasselbe, unabhängig davon, ob der Mangel eine zugesicherte Eigenschaft oder ein aus dem Verwendungszweck resultierendes Merkmal betrifft.

Daher befreit die Tatsache, dass der Verkäufer bestimmte Eigenschaften…