Sachverhalt

[F.] verlor am 31. Mai 1996 seine Stelle in der Firma X AG. Für ihn wurde eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, die am 2. Juni 1998 endete. Am 23. Februar 1998 stellte [F.] ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch eines Kurses "Instandhaltungsfachleute mit eidg. Fachausweis, Immobilien", der bis zum 5. November 1998 dauerte. Die Kantonale Amtsstelle bewilligte die Kurskosten nur bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 2. Juni 1998. [F.] erhob Beschwerde und verlangte die vollständige Übernahme der Kurskosten, da die Rahmenfrist aufgrund seines Unfalls im Juni 1997 verlängert werden müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. Juni 1998 endete, ohne dass [F.] die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllte. Zwar hatte [F.] bis zum 2. Juni 1998 nicht alle ihm zustehenden Taggelder bezogen, jedoch führt ein nicht ausgeschöpfter Taggeldanspruch aus einer ersten Rahmenfrist nicht dazu, dass Leistungen für einen Kurs, der über diese Rahmenfrist hinausgeht, gewährt werden können. Gemäss Gesetz besteht kein Anspruch auf spezifische Taggelder oder…