Sachverhalt
Die 1960 geborene [A.] war ab 1. August 2011 als Sekretärin und Stellvertreterin des Geschäftsleiters bei der Einzelunternehmung ihres damaligen Ehemannes B. angestellt. Nach einer fristlosen Kündigung am 9. Dezember 2013 beantragte A. Arbeitslosenentschädigung. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen lehnte den Antrag ab, da [A.] als Ehefrau des Inhabers eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde von [A.] ab. Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 9. Dezember 2013 bis 16. Februar 2014.Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie selbst eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben. Dieses Ausschlussgrund dient dazu, dem Missbrauchsrisiko zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an solche Personen inhärent ist.
Das Bundesgericht hält fest, dass dieses Missbrauchsrisiko auch dann besteht, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben. Erst mit dem Scheidungsurteil findet eine endgültige Entflechtung der finanziellen Situation der Ehepartner statt. Bis dahin können bezüglich der Regelung der Verbindlichkeiten zwischen den Ehepartnern gleichzeitig sowohl widerstreitende als auch gleiche Interessen bestehen, was für die…