Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft A. AG, deren Sitz im Kanton Zürich ist, verfügt auch über eine Zweigniederlassung im Kanton Genf. Der Kanton Genf hat die endgültige Besteuerung der Gesellschaft für die Jahre 2011 bis 2013 vorgenommen, bevor der Kanton Zürich seine eigenen Steuerbescheide erlassen hatte. Anschließend hat der Kanton Genf aufgrund der vom Kanton Zürich übermittelten Informationen ein Verfahren zur Steuernacherhebung und Steuerhinterziehung gegen die Gesellschaft eingeleitet.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt das Prinzip auf, wonach der Kanton des Zweitwohnsitzes, der vor dem Kanton des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes einen endgültigen Steuerbescheid erlassen hat, vom Recht auf Einleitung eines Verfahrens zur Steuernacherhebung (und a fortiori zur Steuerhinterziehung) ausgeschlossen ist, selbst wenn die Voraussetzungen dafür gegebenenfalls erfüllt sind. Dieses Prinzip, das aus dem BGE 139 I 64 abgeleitet wurde, greift in die Zuständigkeit des Zweitkantons ein…